Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz nützlicher Verwendungen, § 996 BGB
B.§ 996 BGB (nützliche Verwendungen; vgl. notwendige Verwendungen)
Der Anspruch auf Ersatz der nützlichen Verwendungen gem. § 996 BGB besteht nur für den gutgläubigen und unverklagten Besitzer und der Wert bei Wiedererlangungen durch den Eigentümer erhöht ist.2
B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C ist gutgläubig.
C baut einen schicken Heckspoiler an das Auto ein. Dadurch steigt der Wert des Autos um 300€.
Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE).
Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB:
- Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus)
- Eigentumer = A (+)
- Besitzer = C (+)
- C hat kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+)
- Anspruch durchsetzbar
- Ergebnis: Anspruch A gegen C auf Herausgabe (+), allerdings Zug-um-Zug gegen Verwendungsersatz gem. §§ 1000, 996 BGB.
A wollte sein Auto verschrotten lassen. Durch die Anbringung des Heckspoilers ist zwar der Wert des Autos um 300€ gestiegen. Allerdings sind auch die Kosten um das Auto zu verschrotten lassen gestiegen.
Hier stellt sich die Frage, ob der Begriff der Wertsteigerung objektiv oder subjektiv auszulegen ist.
Zurück zur Übersicht1 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 236; Lorenz, JuS 2013, 495 (497).
2 – Lorenz, (Fn 1.), (498).
3 – Lorenz, (Fn 1.), (495).
4 – Supra.