§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB

Allgemeine Leistungskondiktion
conditio indebiti
§ 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB

Späterer Wegfall des Rechtsgrundes
conditio ob causam finitam
§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB

Zweckverfehlungs-
kondiktion

conditio ob rem / conditio causa data causa non secuta
§ 813 BGB


Erfüllung trotz Einrede
§ 817 S. 1 BGB


Leistungsannahme = Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot / gute Sitten
conditio ob turpem vel iniustam
Etwas erlangtEtwas erlangtEtwas erlangtEtwas erlangtEtwas erlangt
Durch LeistungDurch LeistungDurch LeistungDurch LeistungDurch Leistung
Ohne RechtsgrundOhne RechtsgrundOhne Rechtsgrund
Rechtsgrund fehlte von Anfang anSpäterer Wegfall, also nach Leistung, des RechtsgrundesDer mit der Leistung verfolgte Zweck ist nicht eingetreten.Anspruch, auf dem geleistet wurde, stand dauerhafte Einrede entgegen.Leistungsannahme verstößt gegen ein gesetzliches Verbot / gute Sitten.
Kein AusschlussKein AusschlussKein AusschlussKein AusschlussKein Ausschluss
a) § 817 S. 2 BGB analoga) § 817 S. 2 BGB analoga) § 817 S. 2 BGB analoga) § 817 S. 2 BGB analoga) § 817 S. 2 BGB (direkt)
b) § 814 BGBb) § 815 BGBb) § 814 BGB
c) § 813 Abs. 2 BGB
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