§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Kondiktion in sonstiger Weise
§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB


Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
Anspruch gegen den Nichtberechtigten
§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB


Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
Anspruch gegen den Dritten

§ 816 Abs. 2 BGB


Bewirken einer Leistung an einen Nichtberechtigten
Anspruch gegen den Nichtberechtigten
§ 822 BGB (Durchgriffskondiktion)

Unentgeltliche Zuwendung eines Berechtigten
Anspruch gegen den unentgeltlich erwerbenden Dritten
Etwas erlangtEntgeltlicheUnentgeltlicheUnentgeltliche
In sonstiger WeiseVerfügungVerfügungBewirken einer LeistungZuwendung
a) Eingriffskondiktion
b) Verwendungs-
kondiktion
c) Rückgriffskondiktion
Durch einen NichtberechtigtenDurch einen NichtberechtigtenAn einen NichtberechtigtenDes berechtigten Empfängers an einen Dritten
Auf Kosten des AnspruchsstellersWirksamkeit der Verfügung gegenüber dem BerechtigtenWirksamkeit der Verfügung gegenüber dem BerechtigtenWirksamkeit der Leistungs-
bewirkung gegenüber dem Berechtigten
Entreicherung des Empfängers
Ohne rechtlichen Grund
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