Dreistufentest (Schranken-Schranke)

Die einzelnen Stufen des Dreistufentests1:

  1. Schranken dürfen im Urheberrecht nur in bestimmten Fällen angewendet werden.
  2. Dadurch darf die normale Auswertung des Werkes nicht beeinträchtigt werden.
  3. Die berechtigten Interessen des Urhebers dürfen nicht ungebührlich verletzt werden.

Sinn und Zweck des Dreistufentests: Die Schranken des Urheberrechts sollen nicht den Kern des Urheberrechts als exklusives Verwertungsrecht aushöhlen.2

Fälle:

  1. EUGH ZUM 2014, 573 (vgl. § 53 Abs. 1 S. 1 a.E. UrhG).
  2. BGH ZUM 2014, 524 Rn. 46 ff..

1 – Rehbinder; Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Auflage 2018, § 25, Rn. 482.
2 – Supra.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.