Haftung des Fahrzeughalters, § 7 StVG
- Anspruchsinhaber: Verletzter (Aktivlegitimation)
- Anspruchsgegner: Halter eines Kfz (Passivlegitimation)
- Personen-/Sachschaden
- Bei dem Betrieb des Kfz
- Betrieb
- Verkehrstechnische Auffassung
- Maschinentechnische Auffassung
- Bei (Kausalität)
- Betriebsspezifische Gefahr
- Betrieb
- Ausschluss der Haftung
- Höhere Gewalt, § 7 Abs. 2 StVG)
- Unabwendbares Ereignis, § 17 Abs. 3 StVG
- Schwarzfahrt, § 7 Abs. 3 StVG
- Sonstige Fälle, § 8 StVG
- Rechtsfolgen
- Schadensersatz gem. §§ 10 StVG
- Immaterieller Schadensersatz, §§ 253 Abs. 2 BGB i.V.m. 11 S. 2 StVG
- Mitverursachung und Mitverschulden (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB (Anspruchssteller = Nicht Halter o. Führer) / § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG (Anspruchssteller = Halter o. Führer)
- Verwirkung, § 15 StVG
- Weiterer Anspruch nach § 115 ff. VVG gegen Versicherer (Haftung als Gesamtschuld)
- Rechtsgutverletzung
I. Anspruchsgegner ist Halter
Beachte die Legaldefinition des Kfz in § 1 Abs. 2 StVG. Wesentlich an der Eigenschaft des Halters ist, dass es sich um ein reales Element handelt, nicht um ein rechtliches. D.h. der Halter eines Kfz oder Anhängers muss nicht Eigentümer sein. Das Gleiche gilt bei der Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB.3 Gleichzeitig bedeutet das, dass mehrere Personen Halter eines Kfz oder Anhängers sein können, indem sie die tatsächliche Sachherrschaft erlangen.4
III. Bei Betrieb des KfZ
1. Betrieb
h.M.: Nach der verkehrstechnischen Auffassung ist ein Kfz in Betrieb, sofern es sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt oder in irgendeiner verkehrsbeeinflussender Art und Weise ruht.5
a.A.: Nach der maschinentechnischen Auffassung ist ein KfZ in Betrieb, solange sein Motor eingeschaltet ist und das Kfz sich infolgedessen bewegt.6
2. „Bei“ Betrieb – Kausalität
Durch das Wort „bei“ wird deutlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb eines Kfz (oder Anhängers) und dem Schadensereignis erforderlich ist.7 Notwendig ist, dass das Schadensereignis durch das Kfz selbst oder durch eine sonstige Beeinflussung des Verkehrs durch das Kfz entstanden ist. Insofern muss es sich dabei um eine betriebsspezifische Gefahr des Fahrzeugs als Verkehrsobjekt handeln.8
Beachte folgende examensrelevanten Fallgruppen:
- „Berührungsloser“ Unfall
- Kfz mit Arbeitsfunktion
- Fahrzeugbrand
- Be- & Entladen
IV. Kein Ausschluss
1. Höhere Gewalt gem. § 7 Abs. 2 StVG
Höhere Gewalt liegt vor, wenn es sich dabei um ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht als unvorhersehbares Ereignis handelt, welches nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vereitelt werden kann.9
2. Unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG
Ein weiterer Ausschlussgrund ist das sog. unabwendbare Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG. Gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis vor, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Der Maßstab richtet sich insofern an den sog. Idealfahrer. Dieser müsste darlegen können, dass er äußerst sorgfältig und geistesgegenwärtig den Umständen nach gehandelt hat und der Unfall trotz dessen nicht unvermeidbar gewesen wäre.10
3. Schwarzfahrten gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 StVG
Bei Schwarzfahrten gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 StVG entfällt ebenfalls die Halterhaftung. Eine Schwarzfahrt liegt vor, wenn das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt wurde gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 StVG.
Eine Ausnahme davon wird angenommen, wenn der Halter des Kfz die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglich hat gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StVG.
Zurück zur Übersicht „Deliktsrecht“1 – BGH NJW, 1997, 660; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage 2014, § 21, Rn. 8.
2 – Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 10.
3 – Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 8.
4 – Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 9.
5 – Vgl. BGH NJW 1975, 1886; Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 12.
6 – Supra.
7 – Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 13.
8 – Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 14.
9 – Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 16.
10 – Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 20.