Schadensersatz gegen den verklagten Besitzer, § 989 BGB
B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
A findet alles heraus und verklagt den C auf Herausgabe.
Infolge eines Unfalls wird das Auto durch C zerstört.
Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE).
A. § 989 BGB
- Vindikationslage
- Verklagter Besitzer
- Verschlechterung / Untergang der Sache
- Verschulden
- Rechtsfolge: Schadensersatz
B. §§ 992, 823 ff. BGB (-) mangels deliktischem Charakter
C. § 823 Abs. 1 (?)
- Systematik: Wenn § 992 BGB nicht einschlägig ist, ist ein weiterer Anspruch aus Deliktsrecht ausgeschlossen.
- Hier haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht, sodass § 992 BGB (-), also Sperrwirkung (+).
- Wortlaut: Grundsätzlich haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht (oder Bereicherungsrecht / Geschäftsführung ohne Auftrag), wenn er schon nicht nach EBV haftet, § 993 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BGB. Hier haftet der Besitzer allerdings nach EBV, nämlich nach §§ 989, 990 BGB. Demnach Sperrwirkung (-), die Tür zum Deliktsrecht ist somit offen.
1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.