Schema: Allgemeine Leistungskondiktion (condictio indebiti)

Wir haben einen aktuellen Beitrag zur allgemeinen Leistungskondiktion veröffentlicht. Diesen findest du hier.

Ergänzend zu diesem Beitrag über die allgemeine Leistungskondiktion, condictio indebiti, gem. § 812 Abs. 1 Satz, 1. Alt. BGB, geht dieser Beitrag etwas tiefer an die Materie heran. Nichtsdestotrotz lohnt es beide Beiträge in Betracht zu ziehen. Schauen wir uns den Aufbau und dann die Details an:

Schema: Allgemeine Leistungskondiktion (condictio indebiti), § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, im Überblick:

Wer durch die Leistung eines anderen […] etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

1) Etwas
2) Leistung
3) Ohne rechtlichen Grund

Schema: Allgemeine Leistungskondiktion (condictio indebiti), § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, im Detail:

1) Etwas

Mit „etwas“ ist jeder Vorteil gemeint. Es muss nicht zwingend ein vermögenswerter Vorteil sein. Etwas im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB können somit auch zum Beispiel Tagebücher sein. Wichtig ist, dass die genaue Rechtsposition über das Erlangte angegeben wird. Es reicht somit nicht aus zu schreiben, dass der A das Auto hat, sondern A hat das Eigentum und den Besitz (tatsächliche Verfügungsmacht) über das Auto erlangt. Oder eben nur den Besitz über das Auto.

2) Leistung

Bei der Leistung handelt es sich um eine willentliche und zweckgerichtete Vermehrung des Vermögen einer anderen Person. Sollte es am Willen mangeln handelt es sich um eine Eingriffskondiktion. Dazu mehr in einem separaten Beitrag. Der Zweck stellt eine Verbindung zwischen Leistung und dem (vermeintlichen) Rechtsgrund dar. Beispielsweise leistet A an B auf Grund eines Kaufvertrages. Das von A geleistete ist willentlich durch den A selbst erfolgt und verfolgt den Zweck der Pflichterfüllung aus dem Kaufvertrag.

3) Ohne rechtlichen Grund

Rechtsgrundtheorie: rechtlicher Grund besteht in der Existenz eines wirksamen Schuldverhältnisses.

Subjektive Rechtsgrundtheorie: die Leistung erfolgt ohne rechtlichen Grund, wenn der damit verfolgte Zweck nicht erreicht wird.

In den allgemeinen Fällen leistet der sog. Bereicherungsgläubiger an den Schuldner und später entfällt der Rechtsgrund, z.B. durch Anfechtung oder Nichtigkeit (Minderjährigkeit und fehlende Genehmigung der gesetzlichen Vertretern). Es wird somit auf eine Nichtschuld geleistet.

Beachte: in den Fällen der condictio indebiti sind alle Beteiligten redlich und gutgläubig. Für Fälle der umgekehrten Sorte gibt es andere Anspruchsgrundlagen bzw. Ausschlussgründe.  Z.B. § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld). Diese werden in einem separaten Beitrag erwähnt.

Wir haben einen aktuellen Beitrag zur allgemeinen Leistungskondiktion veröffentlicht. Diesen findest du hier.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.