- Empfänger
- Bewirken der geschuldeten Leistung
- Leistender
- Rechtsfolge
- Empfänger
- Gläubiger
- Empfangsbote bzw. Hilfsperson (oder Zahlstelle vom Gläubiger)
- Berechtigter Dritter
- Bewirken der geschuldeten Leistung
- Richtige Leistung, bei Erbringung einer anderen Leistung siehe § 364 I BGB (Annahme an Erfüllungs statt.)
- Von dem richtigen Schuldner, bei Leistung eines Dritten § 267 BGB.
- An den richtigen Gläubiger, bei Leistung an einen Dritten § 362 II BGB.
- Zur richtigen Zeit, § 271 I BGB (Fälligkeit).
- Am richtigen Ort, § 269 BGB (Leistungsort = Erfüllungsort).
- Leistender
- Schuldner
- Berechtigter Dritter
- Keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte des Schuldners
- Fremdtilgungswille
- Beachte Ausschlussgrund nach § 267 II BGB.
- Rechtsfolge
- Das Schuldverhältnis (im engeren Sinne) zwischen Gläubiger und Schuldner erlischt nach § 362 I BGB. Der Anspruch ist erloschen.
„Bewirkt“ im Sinne von § 362 BGB ist eine Leistung dann, wenn der Leistungserfolg gerade durch eine Leistungshandlung herbeigerufen wird.