Schema: Erfüllung, § 362 ff. BGB

  1. Empfänger
  2. Bewirken der geschuldeten Leistung
  3. Leistender
  4. Rechtsfolge

  1. Empfänger
    1. Gläubiger
    2. Empfangsbote bzw. Hilfsperson (oder Zahlstelle vom Gläubiger)
    3. Berechtigter Dritter
  2. Bewirken der geschuldeten Leistung
    1. Richtige Leistung, bei Erbringung einer anderen Leistung siehe § 364 I BGB (Annahme an Erfüllungs statt.)
    2. Von dem richtigen Schuldner, bei Leistung eines Dritten § 267 BGB.
    3. An den richtigen Gläubiger, bei Leistung an einen Dritten § 362 II BGB.
    4. Zur richtigen Zeit, § 271 I BGB (Fälligkeit).
    5. Am richtigen Ort, § 269 BGB (Leistungsort = Erfüllungsort).
  3. Leistender
    1. Schuldner
    2. Berechtigter Dritter
      1. Keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte des Schuldners
      2. Fremdtilgungswille
      3. Beachte Ausschlussgrund nach § 267 II BGB.
  4. Rechtsfolge
    1. Das Schuldverhältnis (im engeren Sinne) zwischen Gläubiger und Schuldner erlischt nach § 362 I BGB. Der Anspruch ist erloschen.

„Bewirkt“ im Sinne von § 362 BGB ist eine Leistung dann, wenn der Leistungserfolg gerade durch eine Leistungshandlung herbeigerufen wird.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.