Schema: Schuldnerverzug, § 286 BGB

Schema: Schuldnerverzug, § 286 BGB, im Überblick:
  1. Fälliger durchsetzbarer Anspruch
  2. Nichtleistung trotz Möglichkeit
  3. Mahnung
  4. Ggf. Frist
  5. Keine Exkulpation des Schuldners

Schema: Schuldnerverzug, § 286 BGB, im Detail:
  1. Fälliger durchsetzbarer Anspruch
    1. Fälligkeit im Zweifel sofort, § 271 BGB.
  2. Nichtleistung trotz Möglichkeit
    1. Unmöglichkeit schließt Verzug aus. Verzug existiert nur, solange die Möglichkeit besteht, die Leistung nachzuholen. Bei Eintritt von Unmöglichkeit wird Verzug beendet.
  3. Mahnung
    1. Mahnung, § 286 I Satz 1 BGB.
    2. Klageerhebung, § 286 I Satz 2 BGB.
    3. Mahnbescheid, § 286 I Satz 2 BGB.
    4. Entbehrlichkeit der Mahnung § 286 II BGB.
  4. Ggf. Frist
    1. 30-Tage Frist (wichtig: keine Monatsfrist, also 4 Wochen). Berechnung nach §§ 187 I, 188 I BGB.
    2. Beginn ab Zugang und Fälligkeit der Rechnung, § 286 III BGB.
  5. Keine Exkulpation des Schuldners, § 286 IV BGB.

Rechtsfolgen:

  1. Haftungsverschärfung, § 287 BGB.
    1. Schuldner haftet für jede Fahrlässigkeit. Auch für Zufall.
    2. Beachte: Weitere Voraussetzung des § 287 BGB: Wäre der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten? Wenn ja, dann keine Haftungsverschärfung!
  2. Verzugszinsen, §§ 288 ff. BGB.
  3. Rücktritt unter den Voraussetzungen des § 323 BGB.
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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.