Schema: Schuldnerverzug, § 286 BGB
Schema: Schuldnerverzug, § 286 BGB, im Überblick:
- Fälliger durchsetzbarer Anspruch
- Nichtleistung trotz Möglichkeit
- Mahnung
- Ggf. Frist
- Keine Exkulpation des Schuldners
Schema: Schuldnerverzug, § 286 BGB, im Detail:
- Fälliger durchsetzbarer Anspruch
- Fälligkeit im Zweifel sofort, § 271 BGB.
- Nichtleistung trotz Möglichkeit
- Unmöglichkeit schließt Verzug aus. Verzug existiert nur, solange die Möglichkeit besteht, die Leistung nachzuholen. Bei Eintritt von Unmöglichkeit wird Verzug beendet.
- Mahnung
- Mahnung, § 286 I Satz 1 BGB.
- Klageerhebung, § 286 I Satz 2 BGB.
- Mahnbescheid, § 286 I Satz 2 BGB.
- Entbehrlichkeit der Mahnung § 286 II BGB.
- Ggf. Frist
- 30-Tage Frist (wichtig: keine Monatsfrist, also 4 Wochen). Berechnung nach §§ 187 I, 188 I BGB.
- Beginn ab Zugang und Fälligkeit der Rechnung, § 286 III BGB.
- Keine Exkulpation des Schuldners, § 286 IV BGB.
Rechtsfolgen:
- Haftungsverschärfung, § 287 BGB.
- Schuldner haftet für jede Fahrlässigkeit. Auch für Zufall.
- Beachte: Weitere Voraussetzung des § 287 BGB: Wäre der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten? Wenn ja, dann keine Haftungsverschärfung!
- Verzugszinsen, §§ 288 ff. BGB.
- Rücktritt unter den Voraussetzungen des § 323 BGB.