Schema: Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
- Schuldverhältnis
- Geschäftsgrundlage
- Umstand, § 313 Abs. 1 BGB
- Reales Element
- Hypothetisches Element
- Normatives Element
- Schwerwiegende Veränderung der Umstände gem. § 313 Abs. 1 BGB, oder Vorstellungen darüber stellen sich als falsch heraus gem. § 313 Abs. 2 BGB
- Umstand, § 313 Abs. 1 BGB
- Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag
- Rechtsfolgen
- Vertragsanpassung
- Rücktrittsrecht, Kündigungsrecht, § 313 Abs. 3 BGB
- Schuldverhältnis
- Geschäftsgrundlage
- Ein konkreter Umstand gem. § 313 Abs. 1 BGB oder bestimmte Vorstellungen gem. § 313 Abs. 2 BGB sind Geschäftsgrundlage geworden.6
- Reales Element
- Hypothetisches Element
- Normatives Element
- Reales Element
- Schwerwiegende Veränderung der Umstände gem. § 313 Abs. 1 BGB9, oder Vorstellungen darüber stellen sich als falsch heraus gem. § 313 Abs. 2 BGB10
- Ein konkreter Umstand gem. § 313 Abs. 1 BGB oder bestimmte Vorstellungen gem. § 313 Abs. 2 BGB sind Geschäftsgrundlage geworden.6
- Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag
- Umzumutbarkeit liegt vor, wenn das Fortführen des Vertrages durch den Umstand zu einem unbilligen Ergebnis für eine Partei führen würde.11
- Rechtsfolgen, § 313 Abs. 3 BGB
- Vertragsanpassung
- Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht
- Sofern eine Anpassung nicht mehr möglich ist oder es unzumutbar für eine Partei wäre, sich an den Vertrag zu halten, kann der Vertrag im Ganzen beseitigt werden. Jedoch ist dies im Verhältnis zur Vertragsanpassung subsidiär.12
Fallgruppen
1. Äquivalenzstörung
Eine Äquivalenzstörung liegt vor, wenn nachträglich eine Änderung zum Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung führt.13
- Das Risiko einer Entwertung einer Sachleistung trägt grundsätzlich der Gläubiger.14
- Das Risiko einer Leistungserschwerung trägt grundsätzlich der Schuldner.15
Freilich gibt es dazu Ausnahmen. Des Weiteren sollten Umstände, die auf Grund höherer Gewalt auftreten beachtet werden.16
2. Zweckstörung
Eine Zweckstörung liegt vor, wenn der Schuldner noch in der Lage ist, den Leistungserfolg herbei zu bringen, der Gläubiger aber kein Interesse mehr daran hat.17 Zwar gehört die Verwendung der Leistung grundsätzlich im Bereich des Gläubigers.18 Davon wird aber abgesehen, sofern die andere Vertragspartei den Zweck kennt oder kennen musste (§ 122 Abs. 2 BGB, Legeldefinition) und sich diesen Zweck zu Eigen macht und deswegen das Verlangen zur Vertragserfüllung in das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens fällt.19
3. Beidseitiger Irrtum
Bei einem beidseitigen Irrtum darf der Umstand nicht nur in der Risikosphäre einer Vertragspartei liegen, sondern muss bei beiden vorliegen.20 Gelöst werden solche Fälle dann über § 313 Abs. 2 BGB. Nach dem Wortlaut von § 313 Abs. 2 BGB müsste der Irrtum über ein Umstand bereits bei Vertragsschluss vorliegen.21
1 – BGHZ 81, 135 (143); Leipold, BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil, 8. Auflage 2015, § 15 Fn. 30.
2 – Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2016, § 37, Rn. 746.
3 – Looschelders, (Fn. 2), § 37, Rn. 747.
4 – Looschelders, (Fn. 2), § 37, Rn. 749.
5 – Supra.
6 – Looschelders, (Fn. 2), § 37, Rn. 750.
7 – Looschelders, (Fn. 2), § 37, Rn. 754.
8 – Looschelders, (Fn. 2), § 37, Rn. 757.
9 – Looschelders, (Fn. 2), § 37, Rn. 752.
10 – Looschelders, (Fn. 2), § 37, Rn. 753.
11 – Looschelders, (Fn. 2), § 37, Rn. 756.
12 – Looschelders, (Fn. 2), § 37, Rn. 760.
13 – Looschelders, (Fn. 2), § 37, Rn. 762.
14 – Looschelders, (Fn. 2), § 37, Rn. 765.
15 – Supra.
16 – Supra.
17 – Looschelders, (Fn. 2), § 37, Rn. 766.
18 – Supra.
19 – Supra; empfehlenswerter Aufsatz: NJW 1992, 3176 (Karnevalsfall).
20 – Looschelders, (Fn. 2), § 37, Rn. 767.
21 – Supra; empfehlenswerter Aufsatz: BGH NJW 1976, 565.