Schema: Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB

  1. Geschäftsherr
  2. Verrichtungsgehilfe
  3. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
  4. In Ausführung der Verrichtung
  5. Keine Exkulpation
  6. Rechtsfolge

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  1. Geschäftsherr
    • Geschäftsherr ist, wer jederzeit die Tätigkeit des Handelnden beschränken, einziehen oder konkretisieren kann.

  2. Verrichtungsgehilfe
    • Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interessenbereich tätig wird und dabei abhängig und weisungsgebunden ist.1

  3. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
    • Ausreichend ist eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung. Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist unerheblich.2

  4. In Ausführung der Verrichtung
    • Der Verrichtungsgehilfe müsste in Ausführung der Verrichtung gehandelt haben und nicht bloß bei Gelegenheit der Verrichtung. Es muss also zwischen der Verrichtung und der schädigenden Handlung ein innerer Zusammenhang bestehen.3

  5. Keine Exkulpation
    • Grundsatz: das Verschulden des Geschäftsherrn wird gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Jedoch kann der Geschäftsherr sich gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren, soweit der Geschäftsherr bei der Auswahl bzw. Überwachung des Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Rechtsgutsverletzung nachweisen kann.4

    • Indizien in Klausuren für eine sorgfältig ausgewählte und überwachte Person: einmaliger Fehler, arbeitete jahrelang fehlerfrei, kein Grund zur Beanstandung.

Unterschiede zwischen einem Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB und einem Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB:
  1. § 831 BGB ist im Gegensatz zum § 278 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage und keine Zurechnungsnorm.
  2. Durch die „einfachere“ Exkulpationsmöglichkeit (Entlastungsbeweise siehe oben) des Schuldners ist § 831 BGB daher schwacher als § 278 BGB anzusehen.
  3. Hier haftet der Schuldner für eigenes Verschulden (sorgfältige Auswahl und Überwachung). Bei dem Erfüllungsgehilfen haftet der Schuldner jedoch für fremdes Verschulden.

Schaue dir auch unseren Beitrag zum Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB an.

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1 – Musielak, Grundkurs BGB, 10. Auflage 2007, Rn. 871; Zwickel, Der etwas andere Stromkabelfall …, ZJS 2010, 491 (495).
2 – Zwickel, Der etwas andere Stromkabelfall …, ZJS 2010, 491 (495).
3 – Siehe auch dazu Ausführung zum Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB.
4 – Zwickel, Der etwas andere Stromkabelfall …, ZJS 2010, 491 (496).

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.