Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 Abs. 1 BGB
A.§ 994 Abs. 1 BGB (notwendige Verwendungen) B klaut von A dessen Auto. B verkauft…
A.§ 994 Abs. 1 BGB (notwendige Verwendungen) B klaut von A dessen Auto. B verkauft…