Wegfall des rechtlichen Grundes

Ein sonstiger Fall der Leistungskondiktion bildet der sog. „Wegfall des rechtlichen Grundes“, condictio ob causam finitam, gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.

Der Unterschied zur allgemeinen Leistungskondiktion, condictio indebiti, liegt darin, dass hier die Fälle behandelt werden sollen, bei denen der Rechtsgrund erst im Nachhinein wegfällt und nicht schon von Anfang an fehlen. Ursprünglich sollen die Fälle der Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB erfasst werden. Jedoch entfaltet eine wirksame Anfechtung eine ex tunc Wirkung, sodass ein Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Deshalb wendet die h.M. die allgemeine Leistungskondiktion an, statt der condictio ob causam finitam. (( Looschelders, Rn. 1040. ))

1) Anwendungsbereich:

Anwendung findet die condictio ob causam finitam bei den Fällen der auflösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB und auflösenden Befristung nach § 163 i.V.m. § 158 Abs. 2 BGB. (( Jauernig/Stadler, § 812 Rn. 14. ))

2) Aufbau:

Da der Wegfall des rechtlichen Grunde ein Sonderfall der allgemeinen Leistungskondiktion darstellt, ist der Aufbau identisch. Empfehlenswert ist also auch unser Beitrag zur allgemeinen Leistungskondiktion.

1) Etwas
2) Leistung
3) Ohne rechtlichen Grund

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.