Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

  1. Tatherrschaftslehre (Lit.)
  2. Subjektive Theorie (Rspr.)

  1. Tatherrschaftslehre (Lit.)
    • Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablauf.1

  2. Subjektive Theorie (Rspr.)
    • Täter = derjenige mit Täterwillen (animus auctoris), der die Tat als eigene will.2

    • Teilnehmer = derjenige mit Teilnehmerwillen (animus socii), der die Tat als fremde Tat veranlasst oder fördert.3

    • Objektive Anhaltspunkte zur Konkretisierung:
      • Wie groß ist das eigene Interesse am Erfolg der Tat?
      • Umfang der Tatbeteiligung
      • Tatherrschaft bzw. Wille zur Tatherrschaft.

1 – Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 46. Auflage 2016, § 10, Rn. 512.
2 – BGHSt 28, 346.
3 – Supra.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.