Haakjöringsköd
Haakjöringsköd: Person A kauft bei Person B 5kg „Haakjöringsköd“, wobei Person A sich sicher ist, dass es sich dabei um Walfleisch handelt. Person B, die ebenfalls wie Person A davon ausgeht, willigt ein Geschäft mit Person A ein. Tatsächlich bedeutet „Haakjöringsköd“ auf norwegisch Haifleisch. Dies ist ein Musterbeispiel für den Grundsatz der falsa demonstratio non nocet und bedeutet, dass trotz falschem Produktnamen, ein Rechtsgeschäft dennoch wirksam ist, wenn beide damit den gleichen Gegenstand gemeint haben, sich nur bei der Bezeichnung vertan haben.
- Link zum Fall: hier
- Urteil: RG, 08.06.1920 – II 549/19, RGZ 9 14
- Fall + Lösung (Uni Hamburg): hier, Fall 5 (PDF)
Schwerpunkte:
- Falsa demonstratio non nocet (eine Falschbezeichnung schadet nicht)
- Auslegung einer Willenserklärung, § 133 BGB