Schema: Mord, § 211 StGB

Schema: Mord, § 211 StGB im Überblick:
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tathandlung und Taterfolg 
      2. Kausalität
      3. Objektive Zurechnung
      4. Mordmerkmal(e) aus 2. Gruppe (Begehungsweise)
        1. Heimtückisch (formale Definition, restriktive Auslegung!!!)
          1. Arglos- und Wehrlosigkeit
        2. Grausam
        3. Mit gemeingefährlichen Mitteln
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz 
      2. Mordmerkmal(e) aus 1. Gruppe (Beweggrund)
        1. Mordlust
        2. Befriedigung des Sextriebs
        3. Habgier
        4. Sonstigen niedrigen Beweggründen
      3. Mordmerkmal(e) aus 3. Gruppe (Zweck)
        1. Ermöglichung einer Straftat
        2. Verdeckung einer Straftat
          1. Intervall zwischen Vortat und Mord
          2. Bzgl. des Todes: Verdeckungsabsicht und dolus eventualis
          3. Verdeckungsmord durch Unterlassen
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. BGH: Strafrahmenreduzierung, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Schema: Mord, § 211 StGB im Detail:
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tathandlung und Taterfolg (Tod einer anderen Person)
      2. Kausalität
      3. Objektive Zurechnung
      4. Mordmerkmal(e) aus 2. Gruppe (Begehungsweise)
        1. Heimtückisch

          Von Heimtücke spricht man bei einem Mord, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in feindlicher Willensrichtung ausnutzt. (Quelle: lexexakt)

          1. Arglos- und Wehrlosigkeit

            Arglos ist, wer mit einem schweren Angriff nicht rechnet und sich daher in Sicherheit wiegt. Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit, in seiner natürlichen Abwehrfähigkeit gegenüber dem konkreten Angriff zumindest stark eingeschränkt ist. (Quelle: lexexakt)

        2. Grausam

          Grausam iSd des § 211 StGB ist eine Tötung, wenn der Täter dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art hinzufügt. (Quelle: lexexakt)

        3. Mit gemeingefährlichen Mitteln

          Gemeingefährlich sind Mittel iSd § 211 StGB die in „ihrer Wirkung im allgemeinen nicht mehr beherrschbar und daher geeignet sind, eine größere Zahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden, also eine allgemeine Gefahr entstehen zu lassen. (Quelle: lexexakt)

    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz (-> objektiver Tatbestand, dolus eventualis ausreichend)
      2. Mordmerkmal(e) aus 1. Gruppe (Beweggrund)
        1. Mordlust

          Aus Mordlust tötet derjenige, dem der Tod des Opfers der einzige Zweck der Tat ist, insbesondere der allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt. (Quelle: lexexakt)

        2. Befriedigung des Geschlechtstriebs

          Das Mordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebs liegt vor, wenn der Täter das Töten als Mittel zur Befriedigung des Geschlechtstriebes benutzen will. (Quelle: lexexakt)

        3. Habgier

          Aus Habgier tötet, wer in rücksichtsloser Weise mit seiner Tat den Gewinn von Geld oder Geldwert erstrebt. (Quelle: lexexakt)

        4. Sonstige niedrige Beweggründe

          Von niedrigen Beweggründen iSd § 211 StGB spricht man, wenn eine Tötung aus Gründen erfolgt, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und sittlich auf tiefster Stufe stehen. (Quelle: lexexakt)

      3. Mordmerkmal(e) aus 3. Gruppe (Zweck)
      4. Ermöglichung einer Straftat
      5. Verdeckung einer Straftat
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. BGH: Strafrahmenreduzierung, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Nach der Literatur ist Mord eine Qualifizierung zum Totschlag (§ 212 StGB) und Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) eine Privilegierung. Somit wäre der Totschlag ein sogenannter Grundtatbestand. Der BGH sieht den Mord als eigenständigen Tatbestand an.

D.h., nach der Literatur werden beide zusammen geprüft und auch zitiert (§§ 211, 212 StGB). Im Gegensatz dazu werden die Tatbestände bei Ansicht des BGH einzeln geprüft. Die Differenzierung hat einen wesentlichen Aspekt bei der Teilnehmerprüfung. Näheres dazu in einem separaten Beitrag.

Durch die sehr hohe Rechtsfolge (lebenslange Freiheitsstrafe) muss die Strafe mit dem Tatgeschehen im Verhältnis stehen. Im sog. „Haustyrannfall“ (heimtückischer Mord) wird nach BGH durch die Rechtsfolgelösung Mord angenommen, aber die Strafe durch § 49 I Nr. 1 StGB gemildert. Die Literatur folgt dem Wege der Tatbestandslösung (restrikive Auslegung der Tatbestandsmerkmale).

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.