Schema: Mord, § 211 StGB
Schema: Mord, § 211 StGB im Überblick:
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tathandlung und Taterfolg
- Kausalität
- Objektive Zurechnung
- Mordmerkmal(e) aus 2. Gruppe (Begehungsweise)
- Heimtückisch (formale Definition, restriktive Auslegung!!!)
- Arglos- und Wehrlosigkeit
- Grausam
- Mit gemeingefährlichen Mitteln
- Heimtückisch (formale Definition, restriktive Auslegung!!!)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Mordmerkmal(e) aus 1. Gruppe (Beweggrund)
- Mordlust
- Befriedigung des Sextriebs
- Habgier
- Sonstigen niedrigen Beweggründen
- Mordmerkmal(e) aus 3. Gruppe (Zweck)
- Ermöglichung einer Straftat
- Verdeckung einer Straftat
- Intervall zwischen Vortat und Mord
- Bzgl. des Todes: Verdeckungsabsicht und dolus eventualis
- Verdeckungsmord durch Unterlassen
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- BGH: Strafrahmenreduzierung, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Schema: Mord, § 211 StGB im Detail:
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tathandlung und Taterfolg (Tod einer anderen Person)
- Kausalität
- Objektive Zurechnung
- Mordmerkmal(e) aus 2. Gruppe (Begehungsweise)
- Heimtückisch
Von Heimtücke spricht man bei einem Mord, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in feindlicher Willensrichtung ausnutzt. (Quelle: lexexakt)
- Arglos- und Wehrlosigkeit
Arglos ist, wer mit einem schweren Angriff nicht rechnet und sich daher in Sicherheit wiegt. Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit, in seiner natürlichen Abwehrfähigkeit gegenüber dem konkreten Angriff zumindest stark eingeschränkt ist. (Quelle: lexexakt)
- Arglos- und Wehrlosigkeit
- Grausam
Grausam iSd des § 211 StGB ist eine Tötung, wenn der Täter dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art hinzufügt. (Quelle: lexexakt)
- Mit gemeingefährlichen Mitteln
Gemeingefährlich sind Mittel iSd § 211 StGB die in „ihrer Wirkung im allgemeinen nicht mehr beherrschbar und daher geeignet sind, eine größere Zahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden, also eine allgemeine Gefahr entstehen zu lassen. (Quelle: lexexakt)
- Heimtückisch
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz (-> objektiver Tatbestand, dolus eventualis ausreichend)
- Mordmerkmal(e) aus 1. Gruppe (Beweggrund)
- Mordlust
Aus Mordlust tötet derjenige, dem der Tod des Opfers der einzige Zweck der Tat ist, insbesondere der allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt. (Quelle: lexexakt)
- Befriedigung des Geschlechtstriebs
Das Mordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebs liegt vor, wenn der Täter das Töten als Mittel zur Befriedigung des Geschlechtstriebes benutzen will. (Quelle: lexexakt)
- Habgier
Aus Habgier tötet, wer in rücksichtsloser Weise mit seiner Tat den Gewinn von Geld oder Geldwert erstrebt. (Quelle: lexexakt)
- Sonstige niedrige Beweggründe
Von niedrigen Beweggründen iSd § 211 StGB spricht man, wenn eine Tötung aus Gründen erfolgt, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und sittlich auf tiefster Stufe stehen. (Quelle: lexexakt)
- Mordlust
- Mordmerkmal(e) aus 3. Gruppe (Zweck)
- Ermöglichung einer Straftat
- Verdeckung einer Straftat
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- BGH: Strafrahmenreduzierung, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB