Schema: Schadensersatzansprüche
Bei Schadensersatzansprüche spielt Unmöglichkeit gem. § 275 BGB eine sehr große Rolle. Einen ausführlichen Artikel von uns über Unmöglichkeit findest Du hier. Bei diesem Artikel werden verschiedene Arten von Schadensersatzansprüche im Überblick aufgezeigt.
Vor der Prüfung muss klar gestellt werden, um welche Art von Schadensersatz es sich handelt:
- Schadensersatz statt der Leistung
- Schadensersatz neben der Leistung
Beachte, dass manche Professoren den Merksatz als Prüfungspunkt voraussetzen, manche aber nicht. Es kommt daher ganz auf deinen Klausursteller an. Am besten nachfragen oder einfach immer am Anfang der Prüfung klar stellen, um welche Art von Schadensersatz es sich handelt.
Schadensersatz statt der Leistung
- Schadensersatz wegen Nichtleistung bei grds. Möglichkeit der Leistung
- Schadensersatz wegen Schlechtleistung
- Schadensersatz wegen Nichtleistung bei anfänglicher Unmöglichkeit
- Schadensersatz wegen Nichtleistung bei nachträglicher Unmöglichkeit
- Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung bei Unzumutbarkeit
Schadensersatz neben der Leistung
- Schadensersatz wegen schlichter Schutzpflichtverletzung, d.h. ohne Unzumutbarkeit
- Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
- Schadensersatz wegen Nichtleistung bei grds. Möglichkeit der Leistung,
§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB- Schuldverhältnis, § 280 Abs. 1 BGB (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.)
- Nichtleistung (Wichtig: muss zum Zeitpunkt der Fälligkeit passieren)
- Gläubiger muss wirksamen, fälligen und durchsetzbaren Anspruch haben
- Frist, entweder
- erfolgloser Ablauf der Frist oder
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 Abs. 2 BGB.
- Vertretenmüssen (keine Exkulpation des Schuldners), §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276 Abs. 1 BGB.
- Schaden, §§ 249 ff. BGB.
- Schadensersatz wegen Schlechtleistung,
§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB- Schuldverhältnis, § 280 Abs. 1 BGB (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.)
- Schlechtleistung (Wichtig: muss zum Zeitpunkt der Fälligkeit passieren)
- Gläubiger muss wirksamen, fälligen und durchsetzbaren Anspruch haben
- Frist, entweder
- erfolgloser Ablauf der Frist oder
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 Abs. 2 BGB.
- Vertretenmüssen (keine Exkulpation des Schuldners), §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276 Abs. 1 BGB.
- Schaden, §§ 249 ff. BGB.
- Schadensersatz wegen Nichtleistung bei anfänglicher Unmöglichkeit,
§ 311a Abs. 2 BGB- Schuldverhältnis, §§ 311a Abs. 1, 2 BGB (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.)
- Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 – 3 BGB.
- Leistungshindernis (Unmöglichkeit) lag objektiv schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor.
- Vertretenmüssen (keine Exkulpation des Schuldners), §§ 311a Abs. 2 Satz. 2, 276 Abs. 1 BGB.
- Dem Schuldner war das Leistungshindernis vor Abschluss des Vertrages nicht bekannt.
- Schaden, §§ 249 ff. BGB.
- Schadensersatz wegen Nichtleistung bei nachträglicher Unmöglichkeit,
§§ 280 Abs. 1. 3, 283 BGB- Schuldverhältnis, § 280 Abs. 1 BGB (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.)
- Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 – 3 BGB.
- Vertretenmüssen (keine Exkulpation des Schuldners), §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276 Abs. 1 BGB
- Schaden, §§ 249 ff. BGB.
- Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung bei Unzumutbarkeit,
§§ 280 Abs. 1, 3, 282 BGB- Schuldverhältnis, § 280 Abs. 1 BGB (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.)
- Pflichtverletzung: Verletzung einer Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB (Verhaltenspflicht).
- Unzumutbarkeit nach § 282 BGB:
- Kernfrage: Ist es dem Gläubiger zumutbar, sich weiterhin an die Primärleistung zu halten, trotz den Nebenpflichtverletzungen des Schuldners? (Vgl. § 282 2. Hs BGB)
- Grds.: Einmalige Pflichtverletzung nah § 282 BGB nicht ausreichend. Außer wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt (Straftaten).
- Gläubiger muss Schuldner hinsichtlich der Pflichtverletzung abmahnen. Nur wenn es weiterhin zu Pflichtverletzungen der selben Art kommt, ist Unzumutbarkeit gegeben.
- Begeht Schuldner mehrere Pflichtverletzungen, so kann Unzumutbarkeit aus der Unzuverlässigkeit des Schuldners bejaht werden.
- Kernfrage: Ist es dem Gläubiger zumutbar, sich weiterhin an die Primärleistung zu halten, trotz den Nebenpflichtverletzungen des Schuldners? (Vgl. § 282 2. Hs BGB)
- Vertretenmüssen (keine Exkulpation des Schuldners), §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276 Abs. 1 BGB
- Schaden, §§ 249 ff. BGB.
Rechtsfolge: Schadensersatz neben der Leistung
- Schadensersatz wegen schlichter Schutzpflichtverletzung, d.h. ohne Unzumutbarkeit,
§ 280 Abs. 1 BGB- Schuldverhältnis, § 280 Abs. 1 BGB (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.)
- Pflichtverletzung: Verletzung einer Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB (Verhaltenspflicht).
- Vertretenmüssen (keine Exkulpation des Schuldners), §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276 Abs. 1 BGB
- Schaden, §§ 249 ff. BGB.
- Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung,
§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB- Schuldverhältnis, § 280 Abs. 1 BGB (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.)
- Pflichtverletzung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- Schuldner ist mit der Leistung im Verzug
- Nichtleistung obwohl Möglichkeit besteht (also keine Unmöglichkeit)!
- Gläubiger muss wirksamen, fälligen und durchsetzbaren Anspruch haben
- Mahnung vom Gläubiger, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, oder:
- Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 II BGB.
- Vertretenmüssen (keine Exkulpation des Schuldners), §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 4 BGB
- Ersatzfähiger Schaden, §§ 249 ff. BGB.
- Entgangener Gewinn, § 252 BGB.
- Mehraufwendungen (z.B. Mietung eines Ersatzgegenstandes)
- Kosten der Rechtsverfolgung (Beachte: Erstmahnungen durch den Rechtsanwalt sind nicht ersatzfähig!)