Schema: Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Schema: Zulässigkeit einer Anfechtungsklage im Überblick:
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Aufdrängende Sonderzuweisung (§ 54 BeamtStG, § 126 I BRRG)
- § 40 I 1 VwGO (Generalklausel)
- Liegt hier eine ÖffR Streitigkeit vor?
- Nicht verfassungsrechtlicher Art
- Es dürfen keine verfassungsrechtlichen Organe an dem Streit beteiligt sein.
- Abdrängende Sonderzuweisung § 40 II VwGO
2. Statthafte Klageart (richtet sich nach Klagebegehren gem. § 88 VwGO)
- Anfechtungsklage, § 42 I Var. 1 VwGO (Aufhebung eines Verwaltungsaktes)
Dazu muss ein Verwaltungsakt gem. § 35 Satz 1 VwVfG vorliegen.
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
4. Vorverfahren (auch Widerspruchsverfahren), § 68 VwGO
5. Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO
6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)
7. Klagefrist, § 74 I Hs. 2 VwGO
Schema: Zulässigkeit einer Anfechtungsklage im Detail:
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Aufdrängende Sonderzuweisung (§ 54 BeamtStG, § 126 I BRRG)
- § 40 I 1 VwGO (Generalklausel)
- Liegt hier eine ÖffR Streitigkeit vor?
- Streitgegenstand bestimmen!
- Theorien: Subordinationstheorie (Über-Untergeordnetes Verhältnis), Sonderrechtstheorie (auch: modifizierte Subjektstheorie)(Streitentscheidene Norm betrachten: bezieht sie sich auf PrivatR, dann PrivatR, dementsprechend ÖffR-Normen, Bsp.: GeWo (Gewerbeordnung, ÖffR))
- Nicht verfassungsrechtlicher Art
- Es dürfen keine verfassungsrechtlichen Organe an dem Streit beteiligt sein.
- Abdrängende Sonderzuweisung (§ 40 II VwGO, Zivilgericht: FinanzG, SozialG. SEA (Schadensersatzanspruch):
Art. 34 I GG i.V.m. § 839 BGB)
- Liegt hier eine ÖffR Streitigkeit vor?
2. Statthafte Klageart (richtet sich nach Klagebegehren gem. § 88 VwGO)
- Anfechtungsklage, § 42 I Var. 1 VwGO (Aufhebung eines Verwaltungsaktes)
Dazu muss ein Verwaltungsakt gem. § 35 Satz 1 VwVfG vorliegen.
Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt:
- Hoheitliche Maßnahme: Handlung mit Erklärungsgehalt. Hoheitlich bedeutet einseitiges, behördliches Handeln.
- Ggf. auf dem Gebiet des ÖffR
- Behörde gem. § 1 IV VwVfG
- Regelung: Herbeiführung einer unmittelbaren, verbindlichen Rechtsfolge durch eine Behörde.
- Einzelfall: Verwaltungsakt muss eine konkret indiviuelle Regelung/Maßnahme sein, für einen konkret inviduellen Adressaten (oder einer Gruppe von Adressaten) und Sachverhalt.
- Außenwirkung: Der Verwaltungsakt darf sich nicht nur innerbehördlich richten, sondern muss auch für Nichtbehörden gelten.
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Der Kläger muss durch den Verwaltungsakt in seinen eigenen Rechten verletzt sein. Beachte: Sofern möglich, die Rechte immer an einer Norm festmachen.
- Adressatenformel: Ein Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist immer durch die Einschränkung seines Rechtskreises klagebefugt. (Beachte: nur anwendbar bei Anfechtungsklage)
4. Vorverfahren (auch Widerspruchsverfahren), § 68 VwGO
- Widerspruchsverfahren muss schriftlich erfolgen, d.h. es muss gem. § 70 VwGO Widerspruch in schriftlicher Form eingelegt werden.
- Evtl. Sonderregelung (Ausnahme): § 68 I Satz 2 VwGO:
- § 110 I JustG NRW: Vorverfahren entbehrlich (Beachte: nur für Land NRW, evtl. auch andere Länder?)
5. Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO
- Rechtsträgerprinzip: Die Anfechtungsklage ist nicht gegen die Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt bekannt gegeben hat, sondern gegen den Rechtsträger der Behörde. (Grds. Körperschaft der Behörde)
6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)
- Beide Parteien prüfen.
- Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO, natürliche Person, § 61 Nr. 1 Var. 1, juristische Person, § 61 Nr. 1 Var. 2
- Prozessfähigkeit, § 62 VwGO, natürliche Person, § 62 I Nr. 1, juristische Person, § 62 III (durch Vertretung)
7. Klagefrist, § 74 I Hs. 2 VwGO
- 3-Tages-Fiktion: § 41 II VwVfG: regelt Verwaltungsakte, die per Post abegeben wurden. Fristbeginn beginnt ab Abgabe des Verwaltungsaktes bei der Post, plus drei Tage. Erlangt der Adressat Kenntnis vor den drei Tagen, so beginnt die Frist dennoch erst nach den drei Tagen nach der Abgabe des Verwaltungsaktes.