Schranken des Urheberrechts – § 53 UrhG

I. § 53 Abs. 1 UrhG

Eine etwas detailliertere Erläuterung zu § 53 Abs. 1 UrhG findest du hier.

II. § 53 Abs 2 Nr. 3 UrhG – „Vervielfältigungen zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen“

Privilegiert sind nicht nur Informationsinteressen von Privatpersonen, sondern auch Unternehmen und Behörden.Sie dürfen aktuelle Exemplare aufnehmen und diese ihren Angestellten zur Unterrichtung weiterleiten.

Beachte: Vergütungspflicht gem. §§ 54 – 54h UrhG


1 – Rehbinder; Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Auflage 2018, § 26, Rn. 492.
2 – Supra.

Van
Van

Van hat Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum studiert. Heute ist er als Rechtsanwalt tätig und Inhaber der Kanzlei Hoang - Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht.

Neben der Juristerei interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.