Sonderregelungen im Deliktsrecht (§§ 842, 843 BGB / §§ 844 – 846 BGB)

  1. Sonderregelungen zu Personenschäden
    1. Anspruch des unmittelbar Verletzten, §§ 842, 843 BGB
    2. Anspruch des mittelbar Verletzten, §§ 844 – 846 BGB
  2. Sonderregelungen zu Sachschäden

I. Sonderregelungen zu Personenschäden
1. Anspruch des unmittelbar Verletzten, §§ 842, 843 BGB
  • § 842 BGB normiert die Haftung für den erlittenen Erwerbsschaden, welches eine Sonderregelung des § 252 BGB (entgangener Gewinn) darstellt.[1]

§ 842 BGB setzt „Nachteile in Erwerb und Fortkommen“ voraus, wobei § 843 BGB „Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit“ voraussetzt. Beides ist gleichzusetzen![2]

Voraussetzungen, §§ 842, 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB
  1. Verdienstausfall als „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (tatsächlich vorliegender Vermögensschaden)[3]
  2. „Nachteile in Erwerb und Fortkommen“ / „Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (siehe blaue Box oben!)

Darunter ist jeder Schaden, der durch den Ausfall der Arbeitskraft als Erwerbsquelle entsteht zu verstehen.[4]

§ 843 BGB hingegen normiert die Haftung bei Körper- oder Gesundheitsschäden, wodurch die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert wird oder die Lebensbedürfnisse sich gesteigert haben, etwa durch Einstellung einer Pflegekraft.[5] Zu leisten hat der Schädiger folgende Posten:

Voraussetzungen, § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB
  1. Verdienstausfall als „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (tatsächlich vorliegender Vermögensschaden)[6]
  2. „Vermehrung der Bedürfnisse“

Damit sollen alle durch die Verletzung hervorgerufenen ständigen Mehraufwendungen für die allgemeine Lebensführung gedeckt werden.[7]

Sonderfall: Haushaltstätigkeit

Diese Gruppe kann sowohl unter einem Erwerbsschaden nach § 842 BGB fallen, aber auch als „vermehrte Bedürfnisse“ nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB.[8]

Beispiel als Erwerbsschaden nach § 842 BGB

Die Haushaltstätigkeit eines Ehegatten gehört als Arbeit zum Familienunterhalt; §§ 1360, 1601 BGB.[9]

Beispiel als Vermehrung der Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB

Die eigene Haushaltstätigkeit.[10]

2. Anspruch des mittelbar Verletzten, §§ 844 – 846 BGB

§ 844 – 846 BGB regeln den Anspruchsinhalt für den mittelbar Verletzten und stellen Ausnahmen zum Grundsatz dar, der besagt, dass nur der unmittelbar Verletzte Schadensersatz verlangen kann.[11]

Dazu ist immer ein tatbestandsmäßiges rechtswidrig und schuldhaft begangenes Delikt der unerlaubten Handlungen erforderlich![12]

a. § 844 BGB (Ersatzansprüche Dritter bei Tötung)

Dritte, die ersatzberechtigt sind:

b. § 845 BGB (Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste)

Dienstleitungen i.S.d. § 845 BGB sind die Haushaltstätigkeiten der Kinder, § 1619 BGB.[13]

Die Haushaltstätigkeiten eines Ehegatten sind keine Dienstleistungen i.S.d. § 845 BGB, sondern Leistungen zum Unterhalt, vgl. §§ 1356 Abs. 1,  1360, 1601 ff. BGB.[14] Wird also ein Ehegatte getötet, kann der andere Ehegatte nach § 844 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Unterhaltszahlung geltend machen.[15]

c. § 846 BGB (Mitverschulden des Verletzten)

Verwechseln darfst du § 846 BGB nicht mit dem Mitverschulden aus § 254 BGB. Denn § 254 BGB richtet sich nach dem Eigenverschulden des Anspruchsstellers, also der unmittelbar Verletzte.[16] Bei § 846 BGB ist aber nicht der unmittelbar Verletzte der Anspruchssteller, sondern der mittelbar Verletze. Daher wird § 254 BGB nicht direkt angewendet, sondern über dem (Um-)weg des § 846 BGB. D.h. das Verschulden des unmittelbar Verletzten wird dem mittelbar Verletzten schadensmindern zugerechnet.[17]

II. Sonderregelungen zu Sachschäden

[1] WandtGesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage 2019, § 20, Rn. 3.
[2] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 6.
[3] Supra
[4] Supra (Fn. 2).
[5] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 3.
[6] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 6.
[7] Supra.
[8] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 7.
[9] Supra.
[10] Supra (Fn. 8).
[11] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 8.
[12] Supra.
[13] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 9.
[14] Supra.
[15] Supra (Fn. 13).
[16] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 12.
[17] Supra.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.