Widerlegbare Verschuldenshaftung + Gefährdungshaftung: Tierhalter und Tieraufseher, §§ 833, 834 BGB
- Tatbestand
- Haftung bei der Gefährdungshaftung
- Luxustier
- Tierhalter / Tieraufseher
- Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr
- Exkulpation
- Haftung bei der vermuteten Verschuldenshaftung
- Nutztier
- Tierhalter / Tieraufseher
- Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr
- Exkulpation
- Haftung bei der Gefährdungshaftung
- Tierhalter eines Luxustieres: § 833 S. 1 BGB normiert eine echte Gefährdungshaftung (kein Verschulden notwendig!). Tierhalter eines Nutztieres: § 833 S. 2 BGB normiert eine Haftung für vermutetes Verschulden.
- Tieraufseher (für Luxus- und Nutztiere): § 834 BGB normiert ebenfalls eine Haftung für vermutetes Verschulden.
Tierhalter | ||
Tieraufseher |
Tierhalter und Tieraufseher können auch aus Anspruchskonkurrenz nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB haften![1]
I. Tatbestand
1. Haftung bei der Gefährdungshaftung
a. Luxustier
Beispiel für ein Luxustier: Katze Leni[3]
b. Tierhalter / Tieraufseher
Die Eigentümereigenschaft spielt wie bei dem Fahrzeughalter nach § 7 StVG LINK keine Rolle.[5] Auch mehrere Personen können an einer Reitbeteiligung teilnehmen und somit Tierhalter sein, sog. Mithalter.[6]
c. Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr
Aufgrund der spezifisch typischen Tiergefahr (Unberechenbarkeit / Willkürlichkeit des Tieres) muss ein Personen- oder Sachschaden entstanden sein.[8]
Dazu zählen:[9]
- Anspringen
- Beißen
- Ausschlagen
- Reiz durch andere Tiere
- Scheuen
- Abwerfen
- Durchgehen
- Plötzliches Anhalten
d. Exkulpation bei Luxustieren
Nur der Tieraufseher kann sich nach § 834 S. 2 BGB exkulpieren. Bei der Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB besteht konsequenterweise keine Exkulpationsmöglichkeit.
Die Verschuldensvermutung und die Kausalitätsvermutung kann wie bei der Haftung eines Aufsichtspflichten nach § 832 BGB und bei der Haftung beim Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB widerlegt werden.[10]
2. Haftung bei der vermuteten Verschuldenshaftung
a. Nutztier (Haustier + Zweckbestimmung[11])
b. Tierhalter / Tieraufseher
Siehe oben beim Luxustier.
c. Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr
Siehe oben beim Luxustier.
d. Exkulpation bei Nutztieren
Siehe oben beim Luxustier. Bei Nutztieren können sich allerdings sowohl Tierhalter und Tieraufseher exkulpieren.
[1] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage, 2019, § 18, Rn. 27.
[2] Eberl-Borges in: Staudinger BGB, 2018, § 833, Rn. 123.
[3] Leni ist eine gemeine Hauskatze, die durch ihr äußerliches Auftreten harmlos und niedlich erscheint, allerdings innerlich eine Boshaftigkeit verkörpert, die dem eines Satansbraten vergleichbar ist. Trotz dessen wird sie allgemein als unverzichtbar erklärt.
[4] Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 32.
[5] Supra.
[6] Supra (Fn. 4).
[7] Vgl. Wortlaut § 834 S. 1 BGB.
[8] Wandt, (Fn . 1), § 18, Rn. 29.
[9] Supra.
[10] Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 36.
[11] Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 38.
[12] Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 33.