Widerlegbare Verschuldenshaftung: Aufsichtspflichtsverletzung, § 832 BGB

  1. Tatbestand
    1. Bestehen einer Aufsichtspflicht
      1. Gesetzliche Aufsichtspflichten
      2. Vertragliche Aufsichtspflichten
    2. Unerlaubte Handlung des Aufsichtsbedürftigten
    3. Exkulpation
  2. Rechtsfolge
    1. Haftung des Aufsichtspflichtigen
    2. Haftung der aufsichtsbedürftigten Person

Wie bei § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe) handelt es sich bei § 832 BGB um eine Haftung wegen eigenes vermutetes Verschulden.[1]

I. Tatbestand
1. Bestehen einer Aufsichtspflicht
a. Gesetzliche Aufsichtspflichten
b. Vertragliche Aufsichtspflichten
  • Beispiel: Babysitter, Haftung nach § 832 Abs. 2 BGB
  • Stiefeltern: War str., wird aber wohl herrschend angenommen.[2]

Die aufsichtspflichtige Person muss eine Aufsichtspflicht verletzt haben![3]

Bei der Aufsichtspflicht der Eltern richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach dem Gefahrenpotential der aufsichtsbedürftigen Person.[4] Kriterien für das Gefahrenpotential sind[5]

  • Alter
  • Eigenart und Charakter der aufsichtsbedürftigen Person
  • Einsichtsfähigkeit der aufsichtsbedürfigten Person
  • Einflussmöglichkeit der Eltern

Es ist stets eine Einzellfallprüfung![6]

Fälle, die den Maßstab (etwas) konkretisieren:

  • Es reicht aus, alle 30 Minuten ein 5,5 Jahre altes Kind auf dem Spielplatz zu kontrollieren. Bei einem 7,5 Jahre alten Kind reicht ein regelmäßiger Überblick aus.[7]
  • Es reicht aus, einen 13 Jährigen über die Rechtswidrigkeit von p2p Tauschbörsen zu belehren.[8] Internetzugangssperrungen oder Überwachung der Internetnutzung ist erst erforderlich, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass das Kind sich entgegen der Belehrung im Internet verhält.[9]
  • Ein 8,5 Jahre altes Kind darf in der Nähe der Wohnung der Eltern nach der Belehrung über die Gefahren im Straßenverkehr unbeaufsichtigt Fahrrad fahren.[10]
2. Unerlaubte Handlung des Aufsichtsbedürftigten

Die aufsichtsbedürftigte Person muss eine unerlaubte Handlung rechtswidrig begangen haben.[11] Ein Verschulden der aufsichtsbedürftigten Person spielt keine Rolle (wie beim Verrichtungsgehilfen), außer bei Tatbeständen, die Vorsatz erfordern, wie z.B. § 826 BGB (Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz (Vorsatzstraftat).[12] Der Grund, weshalb grundsätzlich ein Verschulden der aufsichtsbedürftigten Person keine Rolle spielt, liegt darin, dass § 832 BGB eigenes Verschulden der Aufsichtspflichtigen sanktioniert.[13]

3. Exkulpation

Die Haftung des Aufsichtspflichtigen ist ausgeschlossen nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn er nachweisen kann, dass er der Aufsichtspflicht nachgekommen ist oder der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er der Pflicht nachgegangen wäre („rechtmäßiges Alternativverhalten“).[14] Auch hier gilt, wie bei dem Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB, dass der Aufsichtspflichtige die Verschuldens- oder Kausalitätsvermutung widerlegen kann.[15] Ausführliche Infos findest du dazu hier.


[1] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage, 2019, § 18, Rn. 20.
[2] NJW-RR 1992, 857; Wandt, (Fn. 1), § 18, Fn. 28.
[3] Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 21.
[4] Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 23.
[5] Supra.
[6] Supra (Fn. 3).
[7] BGH NJW, 2009, 1952 (1954); Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 24.
[8] BGH NJW, 2013, 1441; Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 24.
[9] Supra.
[10] NJW-RR 2015, 720; Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 24.
[11] Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 9., 25.
[12] Supra; ZwickelDer etwas andere Stromkabelfall …, ZJS 2010, 491 (495).
[13] Supra (Fn. 10).
[14] Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 22.
[15] Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 23.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.