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Zivilrecht
Bereicherungsrechtliche Haftungsverschärfung
Im Beitrag "Einrede der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB" erörtern wir die Haftungsprivilegierung des Bereicherungsschuldners. Demnach schuldet er im Grundsatz nur noch das, was von der (ungerechten) Bereicherung vorhanden ist. Diese Privilegierung ist in den Fällen der Haftungsverschärfung ausgeschlossen. Folgende Tatbestände der Haftungsverschärfung im Bereicherungsrecht kommen in Betracht:
Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB
Der Wegfall der Bereicherung ist eine Privilegierung des…
Umfang des Bereicherungsanspruchs
Herausgabe des Erlangten – vgl. §§ 812 Abs.…
Ausschlussgrund: § 817 S. 2 BGB
Nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung von…
Nutzungsersatzanspruch gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992, 823 ff., 249 BGB
B klaut von A dessen Auto. B fährt…
Anspruch des bösgläubigen / verklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, §§ 994 Abs. 2, 677 ff. BGB
A. §§ 994 Abs. 2, 677 ff. BGB…
Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer im Verzugsfall, §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB
B klaut von A dessen Auto. B verkauft…
Schadensersatz gegen den verklagten Besitzer, § 989 BGB
B klaut von A dessen Auto. B verkauft…