Mathe im Jurastudium? Hilfe! Teil 1: Minderungsrecht des Käufers
Manche von uns haben Probleme mit der Berechnung des geminderten Kaufpreises bei Vorliegen eines Mangels. Dieser Beitrag soll dir Klarheit verschaffen und die Angst vor einer klitzekleinen mathematischen Aufgabe nehmen.
Schema Minderung gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB
- Wirksamer Kaufvertrag
- Mangel
- Sachmangel (Beachte Zeitpunkt: Bei Gefahrübergang)
- Rechtsmangel (Beachte Zeitpunkt: Bei Rechtserwerb)
- Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte
- Voraussetzungen der Minderung, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB
- Rücktrittsrecht
- Keine Unwirksamkeit des Rücktritts
- Verjährung des Nacherfüllungsanspruches, §§ 438 Abs. 5, 218 BGB
- Umfang der Minderung
Konkret geht es um den allerletzten Punkt des obigen Schemas, namentlich um den Umfang der Minderung gem. § 441 Abs. 3 BGB. „Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.“ Genauer gesagt ergibt sich daraus folgende Formel:
Damit wir uns das besser merken können dazu folgender Fall:
V verkauft dem K ein Laptop der Marke Alienware für 2.000€ (Kaufpreis). Nach der Übergabe stellt sich heraus, dass der Laptop einen Sachmangel in Form eines sog. „Master Boot Records“-Error aufweist und dadurch lediglich einen Wert von 1.500€ (Wert der mangelhaften Sache) hat. Ohne diesen Mangel wäre der Laptop über 2.500€ (Wert der mangelfreien Sache) wert. Wie hoch ist der geminderte Kaufpreis?
Setzen wir die jeweiligen Beträge in die Formel ein, kommen wir auf ein Gesamtergebnis i.H.v. 1.200€:
Als Quasi-Eselsbrücke kann man sich auch merken, dass die Beträge der mangelbehafteten Sache multipliziert und dann durch den hypothetischen Betrag der mangelfreien Sache geteilt werden. Im Rahmen der Minderung sollte ab sofort das Sprichwort „iudex non calculat“ nicht mehr auf dich zutreffen!