Schema: Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO (Zulässigkeit / Begründetheit)
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. Zulässigkeit
- Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
- Aufdrängende Sonderzuweisung
- Generalklausel, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- Nichtverfassungsrechtlicher Art
- Keine abdrängende Sonderzuweisung
- Statthafte Klageart: Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO
- Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
- Vorverfahren (oder Widerspruchsverfahren), §§ 68 ff. VwGO
- Frist, § 74 Ab.s 2 i.V.m. 74 Abs. 1 VwGO
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61 ff. VwGO
- Form, §§ 81 ff. VwGO
B. Klagehäufung und Beiladung (ggfs. Erläutern)
- Objektive Klagehäufung gem. § 44 VwGO
- Subjektive Klagehäufung gem. § 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO
- Beiladung gem. § 65 VwGO
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Für die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges haben wir einen separaten Beitrag geschrieben.
II. Statthafte Klageart: Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klagestellers. Zur Auslegung des Begehren: §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO
Bei der Verpflichtungsklage gibt es zwei Arten: Einmal liegt das Begehren des Klägers auf die Verurteilung des Verwaltungsträgers auf Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes gem. § 35 VwVfG. Demnach handelt es sich dann um eine Versagungsgegenklage. Hat der Verwaltungsträger unterlassen einen Verwaltungsakt zu erlassen und soll es jedoch, handelt es sich um eine Untätigkeitsklage.
III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
Anders als bei der Anfechtungsklage findet die Adressatentheorie hier keine Anwendung. Denn hier ist der Kläger nicht Adressat des begehrten Verwaltungsaktes, sondern will es ja schließlich werden.1 D.h. der Kläger muss einen Anspruch auf den abgelehnten bzw. unterlassenen Verwaltungsakt haben. Dieser kann sich einer einfach gesetzlichen Vorschrift ergeben, aber auch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. §§ 54 ff. VwVfG oder einer Zusicherung gem. § 38 VwVfG ergeben. Leistungsansprüche können auch aus Grundrechten hergeleitet werden.2
IV. Vorverfahren (oder Widerspruchsverfahren), § 68 ff. VwGO
Grundsatz: Vor Erhebung der Verpflichtungsklage muss ein Vorverfahren gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolglos durchgeführt worden sein.
In Nordrhein-Westfalen ist ein Vorverfahren gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW entbehrlich. Ausnahmeregeln für diese Ausnahme stehen in § 110 Abs. 2 und 3 JustG NRW.3
V. Frist, § 74 Abs.2 i.V.m. 74 Abs. 1 VwGO
Der Fristbeginn richtet sich gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB (Ereignisfrist). Die Paragraphenkette bei dem Fristende bleibt gleich, bis auf die letzte Norm. Demnach richtet sich das Fristende nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 BGB.
Problem1: Die Frist endet an einem Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag (Sonnabend). Zur Lösung wird das Fristende auf den nächsten Werktag gesetzt.
- § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO
Problem2: Fehlerhafte Rechtsbehelsbelehrung. Eine fehlerhafte Rechtsbehelsbelehrung führt nicht direkt zur Rechtswidrigkeit, sondern die Frist zur Einlegung von einem Rechtsmittel wandelt sich zu einer Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO um.4
VI. Beteilligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61 ff. VwGO
- Für den Kläger als natürliche Person: § 63 Nr. 1 VwGO
- Für den Beklagten als juristische Person: § 63 Nr. 2 VwGO
Beteiligtenfähigkeit
- Für den Kläger: § 61 Nr. 1, 1. Alt. VwGO
- Für den Beklagten: § 61 Nr. 1, 2. Alt. VwGO
Prozessfähigkeit
- Für den Kläger: 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- Für den Beklagten: § 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. z.B. § 42e KrO NRW (Kreis) oder gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 GO NRW (Bürgermeister)5
B. Klagehäufung und Beiladung (ggfs. Erläutern)
- Klagehäufung gem. § 44 VwGO
- Verfolgung mehrer Klagebegehren zulässig, wenn
- diese sich gegen denselben Beklagten richten,
- im Zusammenhang stehen und
- dasselbe Gericht zuständig ist.
- Subjektive Klagehäufung gem. § 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO
- Mehrere Kläger
- Ein Begehren
- Beiladung gem. § 65 VwGO
- Gem. § 63 Nr. 3 VwGO ist der Beigeladene Beteiligter am Verfahren. D.h. es muss für den Beigeladenen die Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (s. o.) nach den §§ 61 f. VwGO geprüft werden.
C. Begründetheit
Insofern wird nach § 113 Abs. 5 VwGO zwischen dem Vornahmeurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO und dem Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unterschieden. Ersteres setzt sog. Spruchreife voraus, d.h. der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes mit einem konkreten Inhalt.6 Bei einem Bescheidungsurteil erlässt das Gericht selbst keinen Verwaltungsakt, sondern verurteilt die Behörde zum Erlass eines (neuen) Verwaltungsaktes für das Begehren des Klägers, unter der Berücksichtigung der vom Gericht dargestellten Rechtsauffassung.7
1 – Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2016, Rn. 22.
2 – Supra.
3 – In deinem Bundesland gibt es auch Ausnahmeregeln? Teile Sie uns in den Kommentaren mit, wir fügen sie dann in den Beitrag hinzu.
4 – Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Verwaltungsprozessrecht, 12. Auflage 2014, § 31, 1386.
5 – Bei dir gelten andere Landesvorschriften? Teile sie uns in den Kommentaren mit, wir fügen sie dann hier in den Beitrag ein.
6 – Detterbeck, (Fn. 4), § 31, Rn. 1387.
7 – Detterbeck, (Fn. 4), § 31, Rn. 1388.