Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz bei unberechtigter GoA, §§ 677, 684 S. 1, 818 BGB
- Grundtatbestand
- Geschäftsbesorgung
- Fremdheit des Geschäfts
- Fremdgeschäftsführungswille
- Ohne Auftrag
- Aufwendungsersatz bei berechtigter unberechtigter GoA, §§ 677, 684 S. 1, 818 BGB
- Geschäftsführung entspricht Interesse, aber nicht dem Wille des Geschäftsherrn
- Rechtsfolge
- Anspruch auf Aufwendungsersatz
I. Grundtatbestand
Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier.
II. Aufwendungsersatz bei unberechtigter GoA, §§ 677, 684 S. 1, 818 BGB
Abgrenzung zur berechtigten GoA (§ 684 S. 1 BGB i.V.m. § 683 S. 1 BGB): die Geschäftsführung entspricht entweder nicht dem Interesse oder dem Wille des Geschäftsherrn.
Geschäftsführung entspricht dem Interesse, aber nicht dem Willen des Geschäftsherrn: Anspruch nach § 683 S. 1 BGB (-): Wortlaut!4 (unberechtigte GoA!)
Geschäftsführung entspricht nicht dem Interesse, aber dem Willen des Geschäftsherrn: str! Nach der h.M. genießt der Wille Vorrang entgegen dem Wortlaut:5
- Privatautonomie! Einschränkung lediglich bei § 679 BGB
- Aus der Ratio des § 683 S. 1 BGB: Die Vorschrift soll den Geschäftsherrn vor Aufdrängungen schützen. Entspricht die Geschäftsführung aber nun dem Willen des Geschäftsherrn, so liegt darin gerade keine ungewollte Intervention des Geschäftsführers vor. Mit anderen Worten, der Geschäftsherr muss durch § 683 S. 1 BGB nicht geschützt werden! § 683 S. 1 BGB ist demnach teleologisch zu reduzieren. Conclusio: Eine Geschäftsführung, die zwar nicht den Interessen des Geschäftsherrn, aber dem Willen entsprechen, ist dennoch eine berechtigte GoA!
Ein guter Glaube an eine (vermeintliche) Berechtigung begründet keine berechtigte GoA.6
III. Rechtsfolge
M1 (Aufwendungsersatzanspruch): Diese Meinung vertritt die Ansicht, dass es sich bei § 684 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Ersatz der bei dem Geschäftsführer entstanden Aufwendungen handelt, welcher seiner Höhe nach durch die Bereicherung des Geschäftsherrn (§ 818 Abs. 3 BGB) begrenzt ist.7
M2 (Bereicherungsanspruch): Die andere Meinung vertritt die Ansicht, dass es sich bei § 684 S. 1 BGB um einen speziellen bereicherungsrechtlichen Anspruch handelt und es deswegen nur um die Herausgabe der Bereicherung beim Geschäftsherr dreht.8 Es kommt daher nicht auf die vom Geschäftsführer tatsächlich getätigten Aufwendungen an.9 Es wird lediglich untersucht, in welcher Höhe der Geschäftsherr noch bereichert ist, um die Höhe der Herausgabe der Bereicherung zu ermitteln.
Stellungnahme: § 818 Abs. 3 BGB findet bei beiden Ansichten Anwendung als Grenze der Höhe des jeweiligen Anspruchs. Bei M1 muss vorher die Höhe der Aufwendungen des Geschäftsführers geprüft werden. Pro M1: Systematik; Pro M2: Wortlaut. Urteilt man nach dem Schutzzweck, nämlich dass der Geschäftsherr vor aufgedrängten Aufwendungen geschützt werden soll, ist der Schutz durch § 818 Abs. 3 BGB ausreichend, sodass es ausreicht der M2 zu folgen.10
Zurück zur Übersicht1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §5, Rn. 51.
2 – Supra.
3 – Supra (Fn. 1).
4 – Wandt, (Fn. 1), §5, Rn. 17.
5 – Supra.
6 – Wandt, (Fn. 1), §5, Rn. 19.
7 – Wandt, (Fn. 1), §5, Rn. 55.
8 – Supra.
9 – Supra (Fn. 7).
10 – Supra (Fn. 7).