Aufwendungsersatz aus angemaßter GoA, § 687 Abs. 2 S. 2 BGB
Grundtatbestand Geschäftsbesorgung Fremdheit des Geschäfts (nur objektiv-fremdes Geschäft möglich!) Fremdgeschäftsführungswille Eigengeschäftsführungswille Ohne Auftrag Rechtsfolgen Wahlrecht des Geschäftsherrn Wahl zugunsten der GoA Rechte des Geschäftsherrn Rechte des Geschäftsführers Vorteile für den Geschäftsherrn durch die GoA Wahl zugunsten der allgemeinen Vorschriften Rechte des…