Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 989, 990 BGB
B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Infolge eines Unfalls wird das Auto durch C zerstört.
Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE).
A. § 989 (-) mangels Rechtshängigkeit
B. §§ 989, 990 Abs. 1 BGB
- Vindikationslage
- Bösgläubiger Besitzer
- Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
- § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB.
- § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz.
- Zurechnung siehe unten
- Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
- Verschlechterung / Untergang der Sache
- Verschulden
- Rechtsfolge: Schadensersatz
- § 166 BGB analog, soweit die Besitzerlangung im Zusammen mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln steht.
- Ansonsten § 831 BGB, allerdings besteht hier die Exkulpationsmöglichkeit für den Geschäftsherrn.
- §§ 828, 829 BGB bei Minderjährigen.
C. §§ 992, 823 ff. BGB (-) mangels deliktischem Charakter
D. § 823 Abs. 1 (?)
- Systematik: Wenn § 992 BGB nicht einschlägig ist, ist ein weiterer Anspruch aus Deliktsrecht ausgeschlossen.
- Hier haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht, sodass § 992 BGB (-), also Sperrwirkung (+).
- Wortlaut: Grundsätzlich haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht (oder Bereicherungsrecht / Geschäftsführung ohne Auftrag), wenn er schon nicht nach EBV haftet, § 993 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BGB. Hier haftet der Besitzer allerdings nach EBV, nämlich nach §§ 989, 990 BGB. Demnach Sperrwirkung (-), die Tür zum Deliktsrecht ist somit offen.
1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.
3 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 222.
4 – Supra; Lorenz, (Fn. 1), (497).