Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 989, 990 BGB

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs.

Infolge eines Unfalls wird das Auto durch C zerstört.

Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE).

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.2

A. § 989 (-) mangels Rechtshängigkeit
B. §§ 989, 990 Abs. 1 BGB
  1. Vindikationslage
  2. Bösgläubiger Besitzer
    1. Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
      1. § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB.
      2. § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz.
    2. Zurechnung siehe unten
  3. Verschlechterung / Untergang der Sache
  4. Verschulden
  5. Rechtsfolge: Schadensersatz

Umstritten ist die Wissenszurechnung von Hilfspersonen.4

  • § 166 BGB analog, soweit die Besitzerlangung im Zusammen mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln steht.
  • Ansonsten § 831 BGB, allerdings besteht hier die Exkulpationsmöglichkeit für den Geschäftsherrn.
  • §§ 828, 829 BGB bei Minderjährigen.
C. §§ 992, 823 ff. BGB (-) mangels deliktischem Charakter
D. § 823 Abs. 1 (?)

Anwendung der Sperrwirkung des EBV umstritten.

  • Systematik: Wenn § 992 BGB nicht einschlägig ist, ist ein weiterer Anspruch aus Deliktsrecht ausgeschlossen.
    • Hier haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht, sodass § 992 BGB (-), also Sperrwirkung (+).
  • Wortlaut: Grundsätzlich haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht (oder Bereicherungsrecht / Geschäftsführung ohne Auftrag), wenn er schon nicht nach EBV haftet, § 993 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BGB. Hier haftet der Besitzer allerdings nach EBV, nämlich nach §§ 989, 990 BGB. Demnach Sperrwirkung (-), die Tür zum Deliktsrecht ist somit offen.
Zurück zur Übersicht

1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.
3 – Schreiber
Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 222.
4 – Supra; Lorenz, (Fn. 1), (497).

Print Friendly, PDF & Email
Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.