Schema: Defensivnotstand, § 228 BGB

  1. Notstandslage
    1. Gefahr (von einer fremden Sache!)
    2. Gegenwärtig
    3. Notstandsfähiges Rechtsgut
  2. Notstandshandlung
    1. Zerstörung / Beschädigung (der gefahrsetzenden Sache)
    2. Erforderlichkeit
    3. Verhältnismäßigkeit
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
    1. Gefahrabwendungswille

Grundgedanke: Rechtsgüter des Bedrohten überwiegem dem Interesse des Eigentümers an der Existenz seiner Sache.1

Der Defensivnotstand wird deswegen Defensiv i.S.d. § 228 BGB genannt, weil hier eine fremde Sache beschädigt wird, von der aber gleichzeitig auch die drohende Gefahr ausgeht.2

  1. Notstandslage
    1. Gefahr
    2. Gegenwärtig
    3. Notstandsfähiges Rechtsgut
  2. Notstandshandlung
    1. Zerstörung / Beschädigung (der gefahrsetzenden Sache)
    2. Erforderlichkeit
    3. Verhältnismäßigkeit
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
    1. Gefahrabwendungswille

1 – Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 46. Auflage 2016, § 9, Rn. 438.
2 – Zieschang, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2014, Rn. 238.
3 – Zieschang, (Fn. 2), Rn. 237.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.