Schema: Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB
Der Gläubigerverzug, auch Annahmeverzug genannt, ist in den §§ 293 ff. BGB geregelt.
- Angebot des Schuldners
- Nichtannahme des Gläubigers
- Keine Ausschlussgründe
- Rechtsfolgen
- Haftungsmilderung, § 300 I BGB. Schuldner haftet (nur) für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Grundsätzlich für alle Arten von Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB).
- Leistungsgefahr geht zum Gläubiger über, § 300 Abs. 2 BGB. Beachte ebenso § 243 Abs. 2 BGB.
- Preisgefahr geht zum Gläubiger über, § 326 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. BGB.
- Weitere Rechtsfolgen in §§ 301 ff. BGB geregelt.