Schema: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Einbeziehung des Dritten
- Leistungsnähe
- Gläubigerinteresse
- Erkennbarkeit für den Schuldner
- Schutzbedürftigkeit des Dritten
Der Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB liegt darin, dass da der Dritte einen direkten Leistungsanspruch gegen den Schuldner hat. Daher ist § 328 BGB immer mit einer Vertragsnorm zu zitieren.
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Einbeziehung des Dritten
- Leistungsnähe
- Gläubigerinteresse
- Erkennbarkeit für den Schuldner
- Schutzbedürftigkeit
- Leistungsnähe
I.1. Leistungsnähe
Angehörigen eines Mieters, die ebenfalls mit dem Mieter wohnen, werden in den Schutzbereich miteinbezogen.5 Im Geschäftsbereich sind es die Arbeitnehmer des Mieters.6
I.2. Gläubiger Interesse
Früher: Wohl- und Wehe-Formel
Die Fälle der Wohl- und Wehe-Formel umfasst also solche Fälle, bei denen der Gläubiger und der Dritte gleiche Interessen verfolgen. Dies liegt beispielsweise vor zwischen Eltern und deren Kindern, oder nur unter Eheleuten oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.8
Heute wird angenommen, dass eine Schutzbedürftigkeit alleinige Entscheidung zwischen dem Gläubiger und Dritten ist. Solange eine besteht, ist diese Voraussetzung für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausreichend. Erfasst werden damit auch Fälle, die reine Vermögensschäden als Gegenstand haben.9
1 – Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2016, § 9, Rn. 165.
2 – Looschelders, (Fn. 1), § 9, Rn. 166.
3 – Looschelders, (Fn. 1), § 9, Rn. 168.
4 – Looschelders, (Fn. 1), § 9, Rn. 169.
5 – Looschelders, (Fn. 1), § 9, Rn. 165.
6 – Supra.
7 – Looschelders, (Fn. 1), § 9, Rn. 166.
8 – Supra.
9 – Supra.