Trierer Weinversteigerung
Die Trierer Weinversteigerung: Person A geht auf eine Weinauktion bzw. Weinversteigerung und trifft dort seinen Freund F. Dieser läuft gerade in den Auktionsraum rein und als Zeichen, dass Person A Freund F sieht, winkt A ihm zu. Dieses Winken versteht der Auktionator als ein Angebot seitens A, während er für eine Kiste Wein mit sechs Flaschen Chateau Mouton Rothschild 1999 nach Angeboten schaut, und schlägt ihm das Angebot zu. Somit hat A ungewollt und unbewusst eine Kiste Wein gekauft.
Dieser Fall ist ein Musterbeispiel, um das Verstehen der Auslegung einer Willenserklärung in dessen einzelne Bestandteile zu vereinfachen, insbesondere den inneren und äußeren Erklärungstatbestand einer Willenserklärung (auch subjektiv und objektiver Erklärungstatbestand einer Willenserklärung genannt). Dabei ist es wichtig, die Willenstheorie und Erklärungstheorie zu beachten.
- Link zum Fall: hier
- Urteil: BGHZ 91, 324
- Fall + Lösung (Uni Siegen): hier (PDF)
Schwerpunkte:
- Willenserklärung
- Angebot & Annahme
- Vertragsschluss bei Versteigerung gem. § 156 BGB (durch Zuschlag)
- Objektiver Erklärungstatbestand einer Willenserklärung
- Rechtsbindungswille
- Geschäftswille
- Erklärungstheorie
- Willenstheorie