Trierer Weinversteigerung

Die Trierer Weinversteigerung: Person A geht auf eine Weinauktion bzw. Weinversteigerung und trifft dort seinen Freund F. Dieser läuft gerade in den Auktionsraum rein und als Zeichen, dass Person A Freund F sieht, winkt A ihm zu. Dieses Winken versteht der Auktionator als ein Angebot seitens A, während er für eine Kiste Wein mit sechs Flaschen Chateau Mouton Rothschild  1999 nach Angeboten schaut, und schlägt ihm das Angebot zu. Somit hat A ungewollt und unbewusst eine Kiste Wein gekauft.

Dieser Fall ist ein Musterbeispiel, um das Verstehen der Auslegung einer Willenserklärung in dessen einzelne Bestandteile zu vereinfachen, insbesondere den inneren und äußeren Erklärungstatbestand einer Willenserklärung (auch subjektiv und objektiver Erklärungstatbestand einer Willenserklärung genannt). Dabei ist es wichtig, die Willenstheorie und Erklärungstheorie zu beachten.

Schwerpunkte:

  • Willenserklärung
  • Angebot & Annahme
  • Vertragsschluss bei Versteigerung gem. § 156 BGB (durch Zuschlag)
  • Objektiver Erklärungstatbestand einer Willenserklärung
  • Rechtsbindungswille
  • Geschäftswille
  • Erklärungstheorie
  • Willenstheorie
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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.