Van

Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.

Dreistufentest (Schranken-Schranke)

Urheberrecht - Juraeinmaleins - Schwerpunktbereich - Studium - Jurastudium

Die einzelnen Stufen des Dreistufentests1: Schranken dürfen im Urheberrecht nur in bestimmten Fällen angewendet werden. Dadurch darf die normale Auswertung des Werkes nicht beeinträchtigt werden. Die berechtigten Interessen des Urhebers dürfen nicht ungebührlich verletzt werden. Sinn und Zweck des Dreistufentests:…

Schranken des Urheberrechts – § 53 UrhG

Urheberrecht - Juraeinmaleins - Schwerpunktbereich - Studium - Jurastudium

I. § 53 Abs. 1 UrhG Eine etwas detailliertere Erläuterung zu § 53 Abs. 1 UrhG findest du hier. II. § 53 Abs 2 Nr. 3 UrhG – „Vervielfältigungen zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen“ Privilegiert sind nicht nur Informationsinteressen von…

Rückabwicklung im Bereicherungsrecht

Bereicherungsrecht - Juraeinmaleins

Für die Rückabwicklung im Bereicherungsrecht im synallagmatischem Schuldverhältnis gibt es mehrere Ansätze. In diesem Beitrag durchleuchten wir insgesamt drei Theorien: Zweikondiktionentheorie Saldotheorie (h.M.) Eingeschränkte Kondiktionstheorie Dabei gehen wir wie immer auf die pros und contras ein und zeigen anhand von…

Bereicherungsrechtliche Haftungsverschärfung

Bereicherungsrecht - Juraeinmaleins
Im Beitrag "Einrede der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB" erörtern wir die Haftungsprivilegierung des Bereicherungsschuldners. Demnach schuldet er im Grundsatz nur noch das, was von der (ungerechten) Bereicherung vorhanden ist. Diese Privilegierung ist in den Fällen der Haftungsverschärfung ausgeschlossen. Folgende Tatbestände der Haftungsverschärfung im Bereicherungsrecht kommen in Betracht:

Ausschlussgrund: § 817 S. 2 BGB

Bereicherungsrecht - Juraeinmaleins

Nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung von § 817 S. 2 BGB bezieht sich die Vorschrift lediglich auf § 817 S. 1 BGB (conditio ob turpem vel iniustam causam).1 Dagegen spricht jedoch, dass die Vorschrift sonst obsolet wäre, da…