Der Verwaltungsakt im Beamtenverhältnis
Im Beamtenverhältnis ist meist das Problem bei der Qualität des Verwaltungsaktes die Außenwirkung. Dabei muss erörtert werden, ob Außenwirkung vorliegt oder es sich dabei um eine verwaltungsinterne Regelung handelt. Dazu wird wie folgt unterschieden:
Außenwirkung liegt vor, und demnach ein Verwaltungsakt, wenn dadurch das Grundverhältnis betroffen ist. Außenwirkung liegt nicht vor, und demnach kein Verwaltungsakt, wenn lediglich das Betriebsverhältnis betroffen ist.
Grundverhältnis | Betriebsverhältnis |
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Das Grundverhältnis eines Beamten ist dann betroffen, wenn der Beamte durch eine Maßnahme unmittelbar in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen ist, die Maßnahme also den persönlichen Rechtskreis des Beamten betrifft. | Lediglich das Betriebsverhältnis ist betroffen, wenn die Maßnahme sich nur gegen die Stellung des Beamten als Amtsträger und Teil der Verwaltung richtet (Amtsstellung), d.h. sein Amt im funktionalem Sinne betroffen ist. Indizien hierfür sind organisationsinterne Maßnahmen. |
Statusregelung: Außenwirkung (+) | Organisationsregelung: Außenwirkung (-) |
Maßnahmen (nicht abschließend)
- Umsetzung
- Versetzung
- Abordnung
Eine Umsetzung bezeichnet die Zuweisung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle innerhalb derselben Behörde. Sie entfaltet keine Außenwirkung und ist daher nicht mittels einer Anfechtungsklage angreifbar. Betroffen wird lediglich das Betriebsverhältnis (Organisationsregelung, Amsstellung, siehe Tabelle). Ggf. kommt hier eine allgemeine Leistungsklage in Betracht.
Eine Versetzung hingegen bezeichnet die Zuweisung eines Beamten zu einer anderen Dienstelle bei einer anderen Behörde. Eine Versetzung ist eine Statusregelung, die in das Grundverhältnis des Beamten eingreift und entfaltet daher Außenwirkung. Demnach kann eine Versetzung mittels Anfechtungsklage angegriffen werden.
Bei einer Versetzung ist die Zuweisung auf unbestimmte Zeit, bei einer Abordnung auf eine bestimmte Zeit.
Weitere Besonderheiten
Ist die allgemeine Leistungsklage einschlägig, wird im „Normalfall“ kein Vorverfahren vorausgesetzt, da gem. § 68 VwGO lediglich ein Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorsieht. Etwas anderes gilt jedoch für Bundesbeamte gem. § 126 Abs. 2 BBG und für Landesbeamte gem. § 54 Abs. 2 BeamtenStG.
Rechtsquellen im Beamtenrecht
Bundesbeamte
- Bundesbeamtengesetz (BBG) – § 126 Abs. 1 BBG (aufdrängende Sonderzuweisung1)
Landesbeamte
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – § 54 Abs. 1 BeamtStG (aufdrängende Sonderzuweisung)
- Landesbeamtengesetze (LBG, BeihilfenVO, LaufbahnVO)
Für alle Beamte
- Beamtenbesoldungsgesetz (BBesG)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
1 – Weitere aufdrängende Sonderzuweisungen: § 82 Abs. 1 SG (für Soldaten), § 46 DRiG (i.V.m. § 126 Abs. 1 BBG) (für Richter).